Der Vermieter war sowieso gerade im Haus und dachte, er könne das auch gleich nutzen, um bei Mieter Keel vorbeizuschauen. Es ging darum zu prüfen, ob die Fenster noch dicht sind. Mieter Keel war aber nicht zu Hause. Nach kurzem Überlegen schloss der Vermieter die Tür mit dem eigenen Schlüssel auf und machte einen kurzen Rundgang von Fenster zu Fenster. Der Vermieter hätte besser etwas länger überlegt. Denn indem er sich eigenmächtig Zutritt zur Mietwohnung verschaffte, hat er einen strafbaren Hausfriedensbruch begangen. Zudem dürfte er gar keinen Schlüssel zur Wohnung besitzen, denn laut Gesetz müssen bei Mietbeginn sämtliche Schlüssel der Mieterschaft übergeben werden.
Trotzdem darf ein Vermieter natürlich unter gewissen Umständen die Wohnungen seiner Mieter betreten. In welchen Fällen dies möglich ist, regelt Artikel 257 h OR. Dazu gehören etwa Besichtigungen für den Unterhalt der Wohnung, den Verkauf des Objekts oder die Weitervermietung der Wohnung. Selbstverständlich sind solche Besuche aber nicht spontan vorzunehmen, sondern müssen rechtzeitig angekündigt werden. Gesetzlich wird keine Ankündigungsfrist definiert – eine ungeschriebene Regel besagt, dass es mindestens 24 bis 48 Stunden im Voraus sein sollten.
Gemäss OR haben die Vermieter bei ihren Besuchen auf die Interessen der Mieterschaft Rücksicht zu nehmen. Wenn der vorgeschlagene Termin dem Mieter aus triftigen Gründen nicht passt, muss also ein Ausweichdatum gefunden werden. Die Mieter sollten sich umgekehrt jedoch auch bewusst sein: Verweigern sie dem Vermieter konsequent den Zutritt zur Wohnung und entstehen in der Folge Schäden – etwa, weil der fällige Unterhalt oder nötige Reparaturarbeiten nicht ausgeführt werden konnten, dann haben sie gegebenenfalls selbst für die Schäden und deren Folgekosten aufzukommen.