Vielleicht haben Sie eine Wohnung geerbt, werden diese aber in den nächsten Jahren nicht selbst nutzen und möchten sie auch nicht verkaufen. Oder Sie haben eine Wohnung einfach als Investitionsanlage gekauft. In beiden Fällen werden Sie das Objekt wohl erst einmal vermieten. Grundsätzlich steht es Ihnen als Stockwerkeigentümer frei, die Immobilie nicht selbst zu bewohnen, sondern Dritte darin leben zu lassen – sofern im Stockwerkeigentümerreglement kein Einspracherecht bezüglich einer Vermietung festgehalten ist. Trotzdem ist es ratsam, vor einer Vermietung diverse Punkte zu beachten.
So sollten Sie sich beispielsweise darüber bewusst sein, dass Sie als Vermieter auch alle zugehörigen Rechte und Pflichten übernehmen. Beispielsweise sind Sie dazu verpflichtet, das Mietobjekt mängelfrei zu halten, die Nebenkosten ordnungsgemäss abzurechnen oder bei Senkungen des Referenzzinssatzes die Miete zu reduzieren. Ausserdem müssen die Mietverträge klar formuliert sein, der Mietzins vorschriftsgemäss kalkuliert und je nach Kanton für gewisse Vorgänge die vorgeschriebenen Formulare verwendet werden.
Und auch wenn Ihnen die anderen Stockwerkeigentümer eine Vermietung nicht verbieten können: Zumindest mit den Eigentümern der angrenzenden Wohnungen sollten Sie das Thema besprechen. Damit lässt sich das Konfliktpotenzial schon einmal etwas eindämmen. Und wer weiss: Vielleicht kennt einer der anderen Eigentümer eventuell sogar eine passende Mieterin. Um Problemen mit der Hausgemeinschaft vorzubeugen, lohnt es sich ausserdem, die Hausordnung zum Bestandteil des Mietvertrages zu machen. Dort sind oft schon viele Aspekte des Zusammenlebens geregelt, wie etwa die Reinigung des Treppenhauses, die Benützung der Waschküche und anderer Gemeinschaftsräume oder die Haltung von Haustieren.