Vielleicht ist das Übliche nicht immer das Passende. Wer Wohneigentum kauft, macht dies üblicherweise bei einem Einfamilienhaus im Alleineigentum oder bei einer Wohnung im Stockwerkeigentum. Bei Letzterem wird man Teil einer oft sehr heterogenen Gemeinschaft, was Konfliktpotenzial birgt. Man kann statt eine einzige Wohnung aber auch gleich eine ganze Immobilie erwerben – und zwar gemeinsam mit anderen. Beispielsweise mit Freunden ein Mehrfamilienhaus in der Stadt. Hierzu bietet sich etwa die Gründung einer Wohnbaugenossenschaft an.
Diese Form ermöglicht es, auf einfache Art und mit einem geringen finanziellen Risiko, Wohneigentum zu erwerben. Denn die Genossenschafter benötigen verhältnismässig wenig Eigenkapital: In der Regel kaufen sie Anteilsscheine an der Genossenschaft, die im Rahmen von 24 bis 30 Monatsmieten liegen. Dieses Geld bildet das Genossenschaftskapital als Basis für den Immobilienkauf. Für den Rest nimmt die Genossenschaft eine Hypothek bei einem Finanzinstitut auf. Die Genossenschafter sind dann faktisch zwar nur Mieter ihrer Wohnung, geniessen aber einen weitgehenden Kündigungsschutz. Möchte ein Genossenschaftsmitglied ausziehen, geht dies auch viel einfacher, als beim Verkauf einer Eigentumswohnung: Der neue Genossenschafter muss nur die Anteilsscheine des Vorgängers erwerben und einen Mietvertrag unterschreiben.
Zur Gründung einer Genossenschaft sind mindestens sieben Mitglieder nötig – nicht alle müssen aber auch zwingend am Wohnprojekt beteiligt sein. Die Genossenschaftsstatuten haben gemäss den gesetzlichen Vorgaben schriftlich abgefasst und von der Gründerversammlung genehmigt zu werden. Während früher ein Eintrag der Genossenschaft ins Handelsregisteramt genügte, gilt seit dem 1. Januar 2023 die Pflicht zur öffentlichen Beurkundung der Genossenschaftsgründung.