A und B klagten gegen Nachbarn C auf Unterlassung der von dessen Grundstück ausgehenden WLAN-Emissionen. Sie forderten auf dem Rechtsweg, dass keine Strahlen in die Innenräume ihrer Liegenschaft eindringen dürfen. A und B hatten im Prozess auf ärztliche Zeugnisse verwiesen, die A eine Elektrosensibilität attestieren, und geltend gemacht, aufgrund der Emission von C leide A an starken Kopfschmerzen, Erschöpfung und Unkonzentriertheit. Das Bundesgericht befindet nun, da A und B ihren Abwehranspruch auf das privatrechtliche Nachbarrecht gründen, dass die Frage nach einer übermässigen Einwirkung nicht anhand des subjektiven Empfindens oder seelischer Beeinträchtigungen, sondern allein aufgrund objektiver Kriterien zu prüfen sei. Strahlung als ideelle Immission könne nur dann eine übermässige Einwirkung darstellen, wenn sie von jedermann, der sich in dieser Lage befinde, als übermässig empfunden werde.
Einige Erwägungen des Bundesgerichts verdienen in diesem Zusammenhang erwähnt zu werden. Das Bundesgericht verlangt, dass die Immission anhand objektivierter Anhaltspunkte glaubhaft gemacht wird. Dies müsse anhand von Messwerten geschehen, die nicht die Emission an der Quelle, sondern die Einwirkung auf die eigene Liegenschaft aufzeigen. Dass ferner das WLAN-Netz des Nachbarn auf dem Grundstück der Kläger empfangen werden kann, sei nicht bereits als Übermass an Immissionen zu betrachten. Und schliesslich lässt sich nach Ansicht des obersten Gerichts die Gefährlichkeit von WLAN-Strahlung nicht anhand von Empfehlungen diverser Ärztevereinigungen, Fachstellen und Experten belegen. Ob von WLAN-Strahlung Gesundheitsrisiken ausgehen, könne vor dem Hintergrund des aktuellen Wissensstandes nicht als von offizieller Stelle anerkannt gelten. Insofern fehle es an einer Grundlage, gestützt auf das private Nachbarrecht generell ein WLAN-Verbot zu verlangen.
Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2017 vom 30. November 2017