Bis zu drei Monatsmieten inklusive Nebenkosten dürfen Vermieter gemäss Obligationenrecht (Art. 257e) als Mietkaution verlangen. Dieser Betrag dient zur finanziellen Absicherung des Vermieters für berechtigte Ansprüche aus dem Mietverhältnis. Dazu gehören etwa unbezahlte Mietzinsen, überfällige Nebenkostenzahlungen oder durch Mieter verursachte Schäden am Mietobjekt. Oft wird auch heute noch die Mietkaution vom Vermieter auf einem Bankkonto, lautend auf den Namen des Mieters, deponiert.
Nicht immer haben neue Mieter aber das für die Mietkaution nötige Geld einfach flüssig – zum Teil nur schon, weil die Kaution des vorgängigen Mietverhältnisses noch nicht zurückbezahlt wurde. Unter anderem deshalb wurde in den letzten Jahren stattdessen immer öfter auch eine sogenannte Mietkautionsversicherung abgeschlossen. Hier zahlt der Mieter der Versicherungsgesellschaft eine jährliche Prämie und muss dafür gegenüber dem Vermieter keine Kaution hinterlegen. Im Gegenzug bürgt die Versicherung gegenüber dem Vermieter für allfällige Mietzinsausstände oder Mieterschäden aufzukommen.
Als Sicherheit, dass eine solche Versicherung vom Mieter tatsächlich abgeschlossen wurde, sollte man als Vermieter von der Versicherungsgesellschaft ein Zertifikat verlangen. Ausserdem ist darauf zu achten, dass die Versicherung jeweils nur mit Einwilligung des Vermieters gekündigt werden darf. Auch gut zu wissen: Als Vermieter ist man nicht verpflichtet, eine solche Mietkautionsversicherung zu akzeptieren. Umgekehrt besteht für Mieter auch keine Pflicht zu einem Abschluss. Als Mieter sollte man sich zudem bewusst sein: Versicherungszahlungen an den Vermieter sind nur Vorleistungen. Die Versicherung wird die entsprechende Summe beim Mieter wieder in voller Höhe einfordern.