Vor allem, um der reinen Spekulation mit Liegenschaften einen Riegel zu schieben, erheben sämtliche Kantone beim Verkauf von Land oder Immobilien eine Grundstückgewinnsteuer. Berechnet wird diese aufgrund der Differenz zwischen dem ursprünglichen Kaufpreis und dem aktuellen Verkaufspreis. Sämtliche wertvermehrenden Investitionen, die in dieser Zeit getätigt wurden, können vom Gewinn abgezogen werden. Der Prozentsatz für die Berechnung der Steuer sinkt zudem abhängig von der Zeit zwischen Kauf und Wiederverkauf der Immobilie – je länger diese im eigenen Besitz war, desto tiefer fällt die Steuer aus.
Die Steuern können von Kanton zu Kanton stark variieren. Für eine Liegenschaft, die für 700’000 Franken 2004 gekauft wurde und für 1’200’000 Franken 20 Jahre später verkauft wird, zahlt man im Thurgau 80’000 Franken Grundstückgewinnsteuern. Würde die Besitzdauer nur zehn Jahre betragen, läge die Steuer bei 160’000 Franken. Die gleiche Rechnung im Kanton St. Gallen sieht hingegen so aus: 152’000 Franken Steuer (20 Jahre) und 164’000 (10 Jahre). Für die meisten Kantone findet sich auf folgender Webseite ein Steuerrechner: www.brixel.ch/grundstueckgewinnsteuer-rechner.
Ebenfalls gut zu wissen: Unter Umständen kann die Grundstückgewinnsteuer auch aufgeschoben werden. Beispielsweise wenn der Gewinn aus dem Verkauf der alten Liegenschaft für den Kauf eines neuen Eigenheims benötigt wird. Je nach Kanton dürfen dazu aber zwischen Verkauf und Neukauf nicht mehr als zwei bis vier Jahre liegen. Und auch wenn eine Immobilie übertragen wird, kann die Steuer in der Regel aufgeschoben werden. Also etwa bei Erbschaften, Erbvorbezügen oder Schenkungen. Fällig wird die Steuer dann bei einem späteren Verkauf natürlich trotzdem – und für die Berechnung zählt der ursprüngliche Kaufpreis, nicht der Wert der Liegenschaft zum Zeitpunkt der Übertragung.