Der Beitrag zum Lärm einer Wärmepumpe hat einen Leser aus dem Thurgau veranlasst, sich an den Immobilienratgeber zu wenden. Er fühlt sich durch das Gebell der Nachbarshunde gestört und ist deswegen bereits beim Besitzer und der Gemeinde vorstellig geworden. Beide haben ihn abgewimmelt: Der Besitzer findet das Gebell nicht störend und die Gemeinde behauptet, sie habe keine Handhabe.
Der Immobilienratgeber ist über die Antwort der Gemeinde erstaunt. Wenn diese nicht über ein Polizeireglement verfügt, so greift in jedem Fall das kantonale Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafrecht. Unter Paragraph 33 zum Thema Ruhestörung steht dort: «Wer durch Lärm oder sonstigen Unfug die Nachtruhe oder in einer Sitte und Anstand verletzenden Weise die öffentliche Ruhe und Ordnung zur Tageszeit stört, wird mit Busse bestraft.» Üblicherweise gilt zwischen 12 und 13 Uhr Mittags- und zwischen 22 und 6 Uhr Nachtruhe. Zuständig für die Durchsetzung ist die Polizei.
Was als übermässig zu gelten hat, ist nicht an absoluten Kriterien festgemacht, sondern vielmehr von der betreffenden Situation abhängig – beispielsweise Zonierung, sonstigen Umgebungslärm, Zeit der Emission. Das Bundesamt für Umwelt hat zur Beurteilung von Alltagslärm eine Vollzugshilfe für Behörden und ein Beurteilungsschema erstellt. Als – wenn auch nicht verbindliche – Richtgrösse werden gelegentlich die folgenden «Grenzwerte» für Hundegebell genannt: Kein Gebell im Freien während der Nachtruhe, nicht länger als 10 Minuten am Stück und insgesamt pro Tag nicht länger als eine halbe Stunde.
Stellen sich Nachbar und Behörden weiterhin taub, wird unserem Leser der Gang zum Friedensrichter mittels Anzeige nicht erspart bleiben.
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