In der Steuererklärung erscheint Wohneigentum einerseits auf der Vermögensseite (Wert von Land und Gebäude), andererseits beim Einkommen – in Form des Eigenmietwerts. Vom Einkommen können die Hypothekarzinsen und die Unterhaltskosten abgezogen werden. Bei Letzteren stehen dabei ein Pauschalabzug oder ein Abzug in der Höhe der effektiven Ausgaben zur Wahl. Je nach Kanton und Alter der Liegenschaft liegt der Pauschalabzug bei 10 oder 20 Prozent des Eigenmietwerts. Nur wenn dieser Betrag von den effektiven Ausgaben überschritten wird, lohnt es sich, diese überhaupt in der Steuererklärung anzugeben.
Dabei gilt es zu beachten: Abzugsfähig sind nur Unterhaltsarbeiten, die einen werterhaltenden Charakter haben – die also der Instandhaltung der Liegenschaft dienen. Umgekehrt gesagt: Alles, was den Wert der Liegenschaft erhöht, kann nicht abgezogen werden. Klar dazu gehören beispielsweise Aufstockungen, Erweiterungen, Anbauten oder Neubauten. Bei anderen Massnahmen ist die Abgrenzung zwischen werterhaltend oder wertsteigernd aber nicht immer so klar. Wird die alte Standardküche durch eine ähnliche neue ersetzt, gilt dies zu 100 Prozent als werterhaltend. Baut man sich neu jedoch eine Luxusküche ein, können nicht die ganzen Kosten in Abzug gebracht werden. Eine Ausnahme gibt es jedoch: Obwohl sie wertvermehrend sind, können Investitionen in energiesparende Massnahmen vom Einkommen abgezogen werden.
Wer späteren Diskussionen mit dem Steueramt aus dem Weg gehen möchte, informiert sich dort am besten persönlich. Oder man wirft einen Blick ins Internet: Die meisten Steuerämter publizieren nämlich Listen, die aufzeigen, welche Unterhaltskosten abziehbar, beziehungsweise nicht abziehbar sind. Im Kanton St. Gallen zum Beispiel findet man diese im St. Galler Steuerbuch (StB 44, Nr. 3).