Wer mag diese herrliche Stimmung nicht, wenn Dächer, Strassen und Bäume frühmorgens frisch verschneit sind? Möglicherweise jene Person, die den Schnee wegräumen muss. Aber wer ist diese Person? Bei privaten Grundstücken der Eigentümer. Gemäss Gesetz hat er dafür zu sorgen, dass seine Liegenschaft gefahrlos genutzt werden kann. Rutscht jemand auf dem Gehweg aus, weil der Eigentümer weder den Schnee geräumt noch Split gestreut hat, so kann dieser dafür haftbar gemacht werden.
Bei Mietliegenschaften (ausser vermieteten Einfamilienhäusern) ist gemäss Artikel 256 OR der Vermieter für den ordentlichen Unterhalt der Liegenschaft zuständig – und dazu gehört auch der Winterdienst. Dieser beinhaltet, dass der Zugang zum Gebäude, Privatstrassen und die Besucherparkplätze von Schnee und Eis geräumt werden müssen. Das ist aber kein 24-Stunden-Job. Die Verpflichtung besteht nur für die Zeit, in der die meisten Fussgänger unterwegs sind: von sieben Uhr morgens bis neun Uhr abends. Diese Pflicht des Vermieters zum Winterdienst gilt übrigens nicht für vermietete Aussenparkplätze, diese hat die Mieterschaft im Rahmen des kleinen Unterhalts selbst zu räumen.
Sofern dies in den Mietverträgen explizit festgehalten wird, kann auch die Mieterschaft selbst für den Winterdienst rund um das Mehrfamilienhaus verantwortlich gemacht werden. Ist die Pflicht nur in der Hausordnung erwähnt, muss man diese ausdrücklich zum Bestandteil des Mietvertrages erklären. Egal ob Hauswart oder Mieter – wer den Schnee wegräumt sollte wissen, dass dieser weder auf öffentlichen Grundstücken, wie etwa der Strasse oder dem Trottoir, noch auf dem Nachbarsgrundstück abgelagert werden darf.