«Nur für Besucher. Unberechtigt geparkte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt.» So oder ähnlich lauten die Schilder von Besucherparkplätzen bei Miet- oder Stockwerkeigentumsliegenschaften. Aber wer ist überhaupt berechtigt? Diese Frage ist einfach zu beantworten, wenn dies im Mietvertrag, im Stockwerkeigentümerreglement, in der Parkplatz- oder Hausordnung geregelt ist. Fehlen solche Bestimmungen, gibt es nur eine Sache die klar ist: Die Mieter oder Stockwerkeigentümer einer Liegenschaft sind nicht berechtigt, ihre Autos dort zu parkieren. Eigentlich logisch – sie sind ja auch keine Besucher.
Aber was, wenn ein Besuch einen Parkplatz über zwei Wochen belegt oder anhaltend drei, bis vier Mal pro Woche? Gesetzliche Regelungen zur Benutzung von Besucherparkplätzen gibt es nicht. Zuerst ist also der gesunde Menschenverstand gefragt: Eine regelmässig kurzzeitige Belegung durch die Spitex sollte sicher kein Problem sein; auch der einmalige Besuch aus dem Ausland, der für ein, zwei Wochen einen Parkplatz benötigt im Normalfall nicht. Schwieriger wird es, wenn ein Parkplatz von jemandem über längere Zeit mehrmals pro Woche belegt wird. Dann sollte als Erstes mit den Betroffenen das Gespräch gesucht werden. Hilft das nichts, kann man sich an die Verwaltung oder Vermieterin wenden.
Im Wiederholungsfall kann dem Mieter, welcher einen Besucherparkplatz dauernd belegt, mit der Kündigung gedroht oder der Stockwerkeigentümer schriftlich abgemahnt werden. Bei Letzterem ist ein Ausschluss aus der Gemeinschaft jedoch kaum möglich. Eine weitere Option: die Beantragung eines gerichtlichen Parkierungsverbotes, mittels welcher bei Zuwiderhandlung offiziell Anzeige erstattet werden kann. Übrigens: Ein unberechtigt parkiertes Auto abschleppen zu lassen ist wohl rechtens (Art. 52 OR) – aber die Kosten dafür müssen vorgeschossen werden, mit dem Risiko, darauf sitzen zu bleiben.