Die Waschküche sorgt in Mehrfamilienhäusern immer wieder für Zündstoff. Mit Hugo Lötschers 1987 erschienener Erzählung «Der Waschküchenschlüssel» hat es dieser Raum sogar zu literarischen Ehren gebracht. Seither ist viel Zeit vergangen. Doch wer ein Haus mit Mietwohnungen besitzt, weiss, dass es auch heute immer wieder Konflikte rund um die Waschküche gibt.
Dazu kann beispielsweise ein Defekt an der Waschmaschine führen, der durch einen Mieter oder eine Mieterin verursacht wurde. Ertappt man den Missetäter oder die Missetäterin nicht auf frischer Tat, stellt sich schnell die Frage, wer den Schaden schliesslich zu bezahlen hat. Die rechtliche Lage ist hier eindeutig: Kann die Beschädigung niemandem nachgewiesen werden, muss man sie als Besitzer der Liegenschaft selber bezahlen. Eine Aufteilung der Kosten auf alle Mietparteien beispielsweise ist juristisch nicht haltbar. Denn mit einer solchen Kollektivhaftung müssten faktisch alle Mieter, mit Ausnahme des Verursachers, für etwas bezahlen, an dem sie gar nicht schuld sind.
Weiss man als Hausbesitzer hingegen, wer den Schaden verursacht hat – etwa weil sich die Person selber meldet – gilt es einen wichtigen Punkt zu beachten: Für die Reparatur oder den Ersatz der Maschine darf dem betroffenen Mieter maximal nur der Zeitwert verrechnet werden. Gemäss der paritätischen Lebensdauertabelle von Mieter- und Hauseigentümerverband gilt dabei eine Lebensdauer von 15 Jahren. Bei einer Maschine beispielsweise, die vor zehn Jahren aufgestellt wurde und 3000 Franken gekostet hat, schuldet der Verursacher dem Hauseigentümer also maximal 1000 Franken – auch wenn die Kosten für den Ersatz oder die Reparatur diesen Betrag übersteigen.