Schuhe, Velos, Abfallsäcke, Kinderwagen, Mäntel, Spielsachen, Pflanzen: Was im Treppenhaus einer Liegenschaft gelagert oder aufgestellt wird, kann mitunter sehr abenteuerlich anmuten – und die Gemüter erhitzen. Einerseits fühlen sich die anderen Mieter im Mehrfamilienhaus dadurch vielleicht in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt, andererseits werden so schnell auch gesetzliche Vorschriften verletzt. Denn eins muss in einem Treppenhaus immer gewährleistet sein: Es hat so weit frei zu bleiben, dass es den Bewohnern ohne Hindernisse als Fluchtweg und für die Sanität oder Feuerwehr problemlos als Zugangsweg dient. Als Vermieter hat man dies zu gewährleisten.
Aber nicht nur Brandschutzvorschriften und andere Regelungen ermöglichen es dem Vermieter, die Ausbreitung der Bewohnerschaft ins Treppenhaus zu verhindern. Denn Mieter dürfen grundsätzlich nur über jene Bereiche verfügen, die sie zum ausschliesslichen Gebrauch gemietet haben. Das Treppenhaus gehört nicht dazu. Nur wenn dies in der Hausordnung entsprechend geregelt ist oder man vom Vermieter die explizite Zustimmung dafür hat, dürfen also beispielsweise Schuhe in einem entsprechend grossen Treppenhaus gelagert werden. Zu beachten ist aber auch Folgendes: Steht der Schuhschrank eines Mieters seit Monaten im Flur und der Vermieter hat davon auch schon lange Kenntnis, dann kann von der stillschweigenden Zustimmung des Vermieters ausgegangen werden – es gilt dann das Gewohnheitsrecht.
Aber egal ob explizite oder stillschweigende Zustimmung: Wenn es Gründe dafür gibt, darf der Vermieter seine Zustimmung auch jederzeit wieder zurücknehmen. Bleibt das Schuhregal trotzdem stehen, sollte die Mieterschaft schriftlich abgemahnt und eine Frist zur Räumung des Treppenhauses festgelegt werden.