Sie kommen in Stockwerkeigentümergemeinschaften (STWEG) häufiger vor, als man denkt: mangelhafte Beschlüsse. Beispielsweise weil sie gegen gesetzliche Vorschriften oder die Statuten der STWEG verstossen. Dabei wird zwischen anfechtbaren und nichtigen Beschlüssen unterschieden. Letztere kommen eher selten vor, denn dafür muss ein schwerwiegender formeller oder inhaltlicher Mangel vorliegen. Ist dies der Fall, entfaltet der Beschluss keinerlei rechtliche Wirkung und der Rechtsmangel kann von den Eigentümern jederzeit geltend gemacht werden.
So sind etwa Beschlüsse einer Versammlung nichtig, wenn ein Eigentümer absichtlich davon ferngehalten oder das statuarische Präsenzquorum verletzt wurde. Nichtig ist ein Beschluss beispielsweise auch, wenn zwingend gemeinschaftliche Teile einem Eigentümer zum Sonderrecht zugeteilt wurden. Ist der Mangel eines Beschlusses hingegen nicht derart gewichtig, spricht man von einem anfechtbaren Beschluss. Wichtig zu wissen: Trotz Mangel entfaltet der Beschluss seine rechtliche Wirkung – und zwar so lange, bis er durch ein Gericht aufgehoben wird.
Klageberechtigt ist jeder Stockwerkeigentümer, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat. Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats seit Kenntnisnahme des Beschlusses eingereicht werden. Diese Frist beginnt bei Anwesenheit des Klägers an der Versammlung mit deren Datum, ansonsten mit der Zustellung des Protokolls. Zu den mangelhaften Beschlüssen, die angefochten werden können, gehören etwa folgende: ein nicht traktandiertes Geschäft, die falsche Verteilung der gemeinschaftlichen Kosten, die Ein- oder Abberufung eines Verwalters ohne Berücksichtigung des STWEG-Reglements oder Beschlüsse, bei denen das statuarische Stimmenquorum nicht eingehalten wurde.