Wenn Wind zu Schäden an Gebäuden führt, zahlt die Gebäudeversicherung nicht in jedem Fall. Damit es sich im Sinne der Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen um einen Sturmwind und infolgedessen um Sturmschäden am Gebäude handelt, muss zum Zeitpunkt des Schadenseintritts über einen Zeitraum von 10 Minuten eine Windgeschwindigkeit von durchschnittlich 63 km/h geherrscht haben oder es müssen mehrere Böenspitzen von mindestens 100 km/h aufgetreten sein. Bei Privatversicherungen gelten 75 km/h als massgebende Marke.
Ein Hinweis für Sturmschäden ist, dass an verschiedenen Orten mehrere Gebäude vom selben Ereignis betroffen sind. Verursacht ein Sturmwind Folgeschäden an einem versicherten Gebäude, indem beispielsweise ein Baum auf das Gebäude stürzt, ist der Gebäudeschaden bei einem engen Zusammenhang zwischen Ursache und Schaden ebenfalls versichert. Aber Vorsicht: Der (eigene) Baum muss vorher eine gute Standfestigkeit und einen einwandfreien Gesundheitszustand aufgewiesen haben. Dann zahlt die Gebäudeversicherung. Handelt es sich um einen Baum des Nachbars, haftet dieser, und die Haftpflichtversicherung übernimmt den finanziellen Schaden. Auch hier gilt die Sorgfaltspflicht. Ist anders herum ein Gebäude fehlerhaft konstruiert, schlecht unterhalten oder entspricht es nicht den Regeln der Baukunde, so besteht ebenfalls keine Versicherungsdeckung.
In der Frage «Sturmschaden oder nicht?» hat sich das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen 2005 geäussert und gab einem Grundeigentümer recht, der die Ablehnung der Schadensübernahme durch die Gebäudeversicherung angefochten hatte. Das Gericht hatte dem Beschwerdeführer beigepflichtet, das Kriterium der Kollektivschäden sei lediglich ein Indiz, aber keine Voraussetzung, zumal sein Haus von benachbarten Siedlungen weit entfernt liegt. In Bezug auf die Windstärke kam das Gericht zum Ergebnis, dass die Werte von Meteo Schweiz lediglich eine Näherung des Wertes am Schadenort sind.
Verwaltungsgericht, B 2004/101, Urteil vom 25. Januar 2005