Frühling – längere Tage, wärmere Temperaturen. Gas- und Kugelgrille werden wieder herausgekarrt, die Feuerschalen betriebsbereit gemacht. Und obwohl die Grillmeisterinnen und Feuerfetischisten gar noch nicht zur Tat geschritten sind, raucht bei manch einem ihrer Nachbarn vielleicht bereits der Kopf. Diese wissen: Jetzt geht’s wieder los – beissender Rauch, unangenehmer Fettgestank, Lärm. Damit es nicht zum unerbittlichen Nachbarschaftsstreit kommt, braucht es von beiden Seiten Rücksichtnahme, Toleranz und eine gute Portion gesunden Menschenverstand.
Denn zwei Dinge sind klar: Erstens ist ein solcher Konflikt auf dem Rechtsweg selten zu lösen. Ob eine Störung das zulässige Mass überschreitet, lässt sich nämlich kaum objektiv feststellen. Zweitens ist grillieren prinzipiell erlaubt – das Gesetz kennt kein Grillverbot, nicht einmal für den Balkon im Mehrfamilienhaus. Da hilft auch keine entsprechende Klausel in der Hausordnung. Denn ein generelles Grillverbot würde gegen die Persönlichkeitsrechte der Mietenden verstossen. Trotzdem ist dies kein Freibrief zum exzessiven Cervelat- oder Halloumi-Braten.
Selbstverständlich gilt es, auf die Nachbarschaft Rücksicht zu nehmen und darauf zu achten, dass niemand eingeräuchert wird. Für den Balkon empfiehlt sich deshalb ein Gas- oder Elektrogrill mit Deckel, der Rauch- und Geruchsemmissionen auf ein vernünftiges Mass reduziert. Nimmt ein Mieter keinerlei Rücksicht, könnte ein Vermieter nach schriftlicher Abmahnung eine ausserordentliche Kündigung aussprechen. Auch beim Grillieren im Garten ist es ratsam, mit Anzündwürfeln und Kohle sparsam umzugehen oder etwa kein nasses Holz zu verwenden. Übrigens: Im gemeinsam genutzten Garten eines Mietshauses kann der Vermieter – im Gegensatz zum Balkon – das Grillieren verbieten.