Im Vordergrund steht dabei vor allem der Aufwand für die Prüfung. Licht kann einem den Schlaf rauben: Etwa, wenn jede Nacht mehrmals die Katzen beim Nachbarn über die Terrasse schleichen, deshalb dessen Flutlicht angeht und das eigene Schlafzimmer grell erhellt. Licht kann nerven: Beispielsweise das unablässige, nervöse Geblinke vom Nikolaus, seinen Rentieren und dem Bethlehemstern im Garten gleich vis-à-vis. Dulden muss man solche Lichtimmissionen aber nicht einfach. Gemäss ZGB Artikel 684 «ist jedermann verpflichtet… sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten». Dabei geht es um Lärm, Geruch oder eben auch Licht.
Wann eine Einwirkung als übermässig gilt, regelt das ZBG jedoch nicht – es besteht also ein gewisser Interpretationsspielraum. Und es kommt immer auch auf die Örtlichkeit an: Emissionen, die in einer ländlichen Gegend als übermässig taxiert werden, gelten im Ausgehquartier der Stadt möglicherweise noch als problemlos tolerierbar. Um bei der Prüfung eines Falles doch gewisse Anhaltspunkte zu haben, hat das Bundesamt für Umwelt Ende 2020 seine diesbezügliche Vollzugshilfe aktualisiert: Diese enthält neu Richtwerte, die eine Beurteilung erleichtern. Entscheidend ist dabei, wie stark ein Wohnraum ab 22 Uhr von aussen erhellt wird.
Im konkreten Problemfall ist es ratsam, zuerst immer das Gespräch mit den Nachbarn zu suchen. Bringt das nichts, lohnt es sich, bei der Gemeinde nachzufragen, wer dort für den Vollzug des Umweltschutzgesetzes verantwortlich ist. Nötigenfalls kann auch die Polizei eingeschaltet oder zivilrechtlich gegen die Nachbarn vorgegangen werden. Eine solche Klage ging wegen einer störenden Weihnachtsbeleuchtung im Jahr 2013 sogar bis vor Bundesgericht. Dessen Entscheid: Die Beleuchtung muss von 22 bis 6 Uhr abgeschaltet werden.