Welches Interesse ist schutzwürdig?

Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen hatte unlängst über Beschwerden gegen den Entscheid des Baudepartements zu befinden, das im Rekursverfahren eine Baubewilligung für ein Einfamilienhaus unter der Auflage bestätigt hatte, dass zur Fundation eine erschütterungsarme Methode anzuwenden sei.

Die Nachbarn hatten den Rechtsweg beschritten, weil sie durch die Pfählung übermässige Beeinträchtigungen und Schäden an ihren Liegenschaften befürchteten. Diese Ängste konnten auch nicht durch Erschütterungsmessungen, Gutachten und Auflagen hinsichtlich Pfählmethode ausgeräumt werden.

Das Gericht hielt fest, dass allein die Befürchtungen von Schäden eine Verweigerung der Baubewilligung oder weiterführende Auflagen nicht rechtfertigten. Aus dem Vorsorgeprinzip des Umweltschutzgesetzes, wonach jede unnötige Emission auch unterhalb von Grenzwerten zu vermeiden sei, könne nicht abgeleitet werden, die Betroffenen hätten überhaupt keine Belastung hinzunehmen.

Interessant sind die Erwägungen zum schutzwürdigen Interesse der Nachbarn: Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Nachbarn auch dann ein schutzwürdiges Interesse geltend machen können, wenn der praktische Nutzen – also mutmasslich die Verhinderung des Baus – nicht mit dem Interesse übereinstimmt, das durch die als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird. Bedingung ist lediglich, dass eine besondere Beziehungsnähe in räumlicher Hinsicht besteht. Demnach können Nachbarn verlangen, dass ein Bauvorhaben hinsichtlich aller Rechtssätze überprüft wird, die sich auf ihre Stellung auswirken und im Fall eines Obsiegens einen praktischen Nutzen bringen. Der konkrete praktische Nutzen kann darin bestehen, dass das Bauvorhaben nicht wie geplant verwirklicht werden kann.

 

(Urteil Verwaltungsgericht St. Gallen vom 2. Juli 2013)