Hauskauf ist Hauskauf – würde man meinen. Doch Zivilgesetzbuch und Obligationenrecht sehen mehrere mögliche Formen für Grundeigentum vor. Die Wahl müssen Käufer vor dem Unterzeichnen des Kaufvertrages und der Eintragung ins Grundbuch treffen, soweit sie nicht vom Gesetz eingeschränkt ist. Massgebend ist die Beziehung zu allfälligen Beteiligten, also namentlich zu Lebenspartnern oder zu Miterben.
Frei von einer solchen Beziehung ist der Alleineigentümer, der als Einzelperson ein Objekt erwirbt, finanziert und ins Grundbuch eingetragen wird. Völlig unabhängig über das Wohneigentum verfügen kann dieser aber auch dann nicht. So darf der Alleineigentümer die Immobilie beispielsweise nicht ohne das Einverständnis des Ehegatten oder des eingetragenen Partners veräussern. Kommt es darüber zum Streit – der Eigentümer will zum Beispiel ausziehen und verkaufen, die mit der Erziehung von Kindern betraute Ehefrau dagegen nicht –, kann der Richter der nicht eigentumsbeteiligten Person ein befristetes Wohnrecht für die Familienwohnung einräumen, wobei der Berechtigte dem Alleineigentümer für das Wohnrecht eine angemessene Entschädigung zahlen muss. Das Wohnrecht kann über die Scheidung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft hinaus Gültigkeit erlangen.
Knifflig wird es im Fall des Konkubinats. Hier ist der nicht am Eigentum beteiligte Partner weitestgehend «rechtlos». Will man diesen Zustand ändern, muss man selber mit dem Abschluss eines Mietvertrages für die Mitbenützung des Wohneigentums, mit einem Konkubinatsvertrag, mit einem Unterhaltsvertrag bei gemeinsamen Kindern oder mit einem Testament aktiv werden.
Auf die anderen Rechtsformen des Grundeigentums – Miteigentum und Gesamteigentum – gehen wir im nächsten Ratgeber ein.