Eine Leserin fragt den Immobilienratgeber, welche laufenden, einmaligen oder wiederkehrenden Kosten ihrer vermieteten Eigentumswohnung sie weiterverrechnen darf. Dabei kommen die strengen Regeln des Mietrechts zur Anwendung, das hinsichtlich der Nebenkostenabrechnung mit einer detaillierten Gerichtspraxis unterlegt ist.
Mieter müssen grundsätzlich als Nebenkosten jene Betriebskosten übernehmen, die in Zusammenhang mit dem Gebrauch der Mietsache stehen und die dem Mieter nicht vom jeweiligen Leistungserbringer (z.B. Telefongesellschaft oder Stromversorger) direkt in Rechnung gestellt werden. Die rote Linie verläuft quer durch die möglichen Positionen Heizkosten, Warmwasser, Wasser und Abwasser, Kehricht, Hauswartung, Lift, TV-Gebühren, Allgemeinstrom, Waschküche, Serviceabos, Bewirtschaftungskosten, Brandschutz, Bewachung und viele mehr.
Nicht unter die Nebenkosten fallen Lasten und Abgaben des Eigentümers sowie Ausgaben für Reparaturen, Unterhalt und Ersatzbeschaffung. Diese Aufwendungen werden über den Mietzins entschädigt und sind in die betreffende Mietzinsberechnung einfliessen zu lassen.
Im Zusammenhang mit der Vermietung einer Stockwerkeigentumseinheit dürften die erwähnten Nebenkosten ebenfalls anfallen und von der Verwaltung den jeweiligen Stockwerkeigentümern in jährlichen Abrechnungen fakturiert werden. Dabei sind die Positionen daraufhin zu prüfen, ob tatsächlich alle Positionen und die gesamten Beträge im Zusammenhang mit dem Gebrauch der Wohnung stehen. Denn Kosten, die der Stockwerkeigentümergemeinschaft entstehen, gelten nicht unbedingt als Nebenkosten gemäss Mietrecht. Zu denken ist dabei etwa an das Verwaltungshonorar, Baurechtszinsen oder Gebäudeversicherungsprämien. Selbstredend gehören auch Einlagen in den Erneuerungsfonds nicht zu den Nebenkosten. Andererseits darf dem Mieter für die Erstellung der Heiz- und Nebenkostenabrechnung üblicherweise 3% dieser Kosten in Rechnung gestellt werden.