Kinderspielplätze in der Wohnüberbauung haben auf die Jüngsten eine hohe Anziehungskraft. Wird ein Kind bei der Benützung verletzt, hat dies meist zivil- und strafrechtliche Abklärungen zur Folge. Im Radar sind nebst den Eltern auf Grund ihrer Aufsichtspflicht vor allem die Eigentümer wegen der Werkeigentümerhaftung.
Der Eigentümer eines Werks haftet für den Schaden, der dieses infolge fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder wegen mangelhaften Unterhalts verursacht. Dabei ist es unerheblich, ob den Eigentümer ein Verschulden trifft. Mangelhaft ist der Spielplatz oder ein Spielgerät dann, wenn sie für den zweckbestimmten Gebrauch keine ausreichende Sicherheit bieten.
Der Werkeigentümer haftet allerdings nur soweit, als er nicht alle objektiv erforderlichen und zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat. Dazu gehört, dass bei Spielplätzen periodisch Inspektionen durchgeführt und umgehend notwendige Wartungs- und Reparaturarbeiten vorgenommen werden. Im Haftungsfall kann sich der Eigentümer beim ausführenden Unternehmen oder dem Hersteller schadlos halten. Bei der Auftragsvergabe ist auf Qualifikation und Qualität zu achten – und nicht in erster Linie auf den Preis.
Die sicherheitstechnischen Anforderungen an öffentlich zugängliche Spielplätze und die dort installierten Spielgeräte sind in zwei Europäischen Normen definiert, die ins Schweizer Normenwesen übernommen wurden: SN EN 1176: 2008-09 «Spielplatzgeräte und Spielplatzböden» und SN EN 1177: 2008-09 «Stossdämpfende Spielplatzböden».
Hinweisschilder, wonach der Eigentümer jede Haftung ablehnt oder die Eltern die Verantwortung für ihre Kinder tragen, haben lediglich warnenden Charakter, aber keine Verbindlichkeit. Der Eigentümer kann sich seiner Verantwortung dadurch nicht entziehen.