Wer vor dem Kauf einer Liegenschaft den Grundbuchauszug studiert, stösst nicht selten auch auf sogenannte «öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen». Der Begriff klingt sperrig und lässt Komplikationen erahnen. In vielen Fällen haben die Beschränkungen aber keine grosse Auswirkung. Typische Beispiele dafür sind Durchleitungsrechte der öffentlichen Werke für Wasser, Abwasser, Strom, Gas oder Telekommunikationsleitungen. Gerade bei älteren, aneinander gebauten Liegenschaften wurden Leitungen oft von Haus zu Haus verlegt und dies mit Einträgen im Grundbuch abgesichert. Einschränkungen entstehen dadurch selten. Einzig bei grösseren Bauarbeiten oder einer Gebäudeerweiterung kann es vorkommen, dass man im Weg stehende Leitungen auf eigene Kosten umlegen lassen muss.
Ebenfalls häufig zu findende öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen sind Baulinien. Meist sichert sich die öffentliche Hand damit das Recht, bei Bedarf Flächen für einen eventuellen Ausbau von Strassen oder Trottoirs zu erwerben. Solche Baulinien sind für den Eigentümer der Parzelle unter Umständen mit gewissen Einschränkungen verbunden. So ist dafür oft ein sogenannter Beseitigungsrevers im Grundbuch eingetragen. Erstellt man etwa auf der davon betroffenen Fläche einen Parkplatz und die Gemeinde möchte am selben Ort später die Strasse verbreitern, muss der Parkplatz auf eigene Kosten rückgebaut werden.
Neben den genannten Beispielen existieren diverse weitere öffentlich-rechtliche Beschränkungen. Welche Folgen sie im Einzelnen haben, ist für Laien nicht immer nachvollziehbar. Im Zweifelsfall lohnt es sich, vor dem Kauf einer Liegenschaft beim zuständigen Grundbuchamt genau nachzufragen und sich die Eintragungen erklären zu lassen oder eine Fachperson, etwa einen versierten Immobilienmakler oder einen Baujuristen, beizuziehen.