Wer eine Liegenschaft zu zweit kauft, muss sich zwingend auch zur Eigentumsform Gedanken machen. Einerseits, weil das Grundbuchamt eine entsprechende Angabe im Kaufvertrag verlangt, damit ein korrekter Grundbucheintrag vorgenommen werden kann. Andererseits aber auch, weil man sich mit den Konsequenzen der gewählten Eigentumsform auseinandersetzen sollte. Zur Auswahl stehen drei Varianten: Das Allein-, Mit- und Gesamteigentum.
Alleineigentum wird oft gewählt, wenn von den beiden Personen nur jemand Eigenkapital für den Kauf einbringt. Als alleinige Eigentümerin wird diese Person im Grundbuch eingetragen und kann damit auch frei über das Wohneigentum verfügen (Ausnahme: Schutz der Familienwohnung bei Ehepaaren). Im Gegenzug trägt die Alleineigentümerin aber auch die ganze finanzielle Verantwortung für Unterhalt, Reparaturen und Hypozinszahlungen. Die zweite Form ist das Miteigentum. Diese Variante wird sehr häufig gewählt. Wenn beide Personen Eigenkapital für den Kauf der Immobilie einbringen, wird jede Partei mit ihrer Besitzquote im Grundbuch eingetragen. Beide tragen so für ihren Anteil am Eigenheim die Rechte und Pflichten. Will eine Partei später ihren Teil am Eigenheim verkaufen, hat per Gesetz der andere Miteigentümer immer das Vorkaufsrecht.
Wer das Gesamteigentum wählt, sollte sich bewusst sein, dass bei dieser Form die Immobilie immer beiden Parteien zu gleichen Teilen gehört – ungeachtet dessen, wie viel Geld jeder für den Kauf eingebracht hat. Über die Immobilie können die Eigentümer nur gemeinsam verfügen, das Eigentum ist weder teilbar noch können Anteile veräussert werden. Gesamteigentum setzt also eine besonders enge Beziehung – etwa eine Ehe – zwischen den Parteien voraus, denn nichts kann ohne den anderen entschieden werden. In der Praxis wird diese Form eher weniger verwendet.