Autos, Lastwagen und Busse sind in den letzten Jahrzehnten zwar leiser geworden, dafür hat in derselben Zeit das Verkehrsvolumen auf stark befahrenen Strassen massiv zugenommen. Entsprechend sind viele Wohnliegenschaften von einer starken Lärmbelastung betroffen.
Die heute noch gültigen Grenzwerte für die Lärmbelastung wurden 1988 in Kraft gesetzt und den Kantonen sowie Gemeinden wurde eine Frist von 30 Jahren eingeräumt, um dort Massnahmen zu ergreifen, wo die Werte regelmässig überschritten werden. Vielenorts ist es aber sechs Jahre nach Ablauf der Frist immer noch zu laut. Ob dies auch die eigene Liegenschaft betrifft, kann man in den Lärmkatastern der Kantone herausfinden, die fast überall im Internet zu finden sind (Links unter www.laerm.ch). Dort kann für jede Liegenschaft an einer viel befahrenen Strasse die Lärmbelastung abgerufen werden. Liegen die Werte für das eigene Wohnhaus tagsüber höher als 70 Dezibel und in der Nacht über 65 Dezibel, werden die sogenannten Alarmwerte überschritten und Kanton oder Gemeinde hätten eigentlich Massnahmen ergreifen müssen.
Ist dies nicht geschehen, lohnt es sich – am besten zusammen mit weiteren Betroffenen – bei den Lärmfachstellen von Gemeinde oder Kanton (je nach Strassentyp) vorstellig zu werden. Planen diese in absehbarer Zeit keine Massnahmen – etwa die Einführung von Tempo 30, spezielle Fahrbahnbeläge oder eine Reduktion des Verkehrs – können solche eingefordert werden. Je nach Ausgangslage lohnt es sich, dafür einen Rechtsanwalt beizuziehen. Wichtig zu wissen: Grundsätzlich muss der Lärm gemäss Gesetz an der Quelle – also auf der Strasse – bekämpft werden. Die Bezahlung von Schallschutzfenstern durch die öffentliche Hand ist daher nur eine Lösung, wenn andere Massnahmen innert nützlicher Frist nicht umgesetzt werden können.