Obwohl der Schuldbrief zur Sicherung einer Hypothek heute fast ausnahmslos als papierloser Registerschuldbrief erstellt wird, gibt es die älteren, physische Varianten noch zu Abertausenden. Sie lagern in den Safes der kreditgebenden Banken.
Was geschieht aber, wenn die Schuld getilgt ist? In diesem Fall händigt die Bank den Schuldbrief aus – und damit beginnt nicht selten der Ärger. Ein Schuldbrief ist kein Schuldschein, den man nach Rückzahlung der Schuld wegwerfen kann. Das Pfandrecht kann im Grundbuch nur geändert oder gelöscht werden, wenn der Schuldbrief dem Grundbuchamt eingereicht wird. Ist er beispielweise bei einem Verkauf der Liegenschaft unauffindbar, so muss er erst mit einem öffentlichen Aufruf gerichtlich für kraftlos erklärt werden.
Gleichzeitig ist es auch nicht sinnvoll, einen Schuldbrief löschen zu lassen. Braucht man später wieder Geld, kann man das Papier der Bank aushändigen und so ohne die Grundbuchgebühren für einen neuen Schuldbrief wieder eine Hypothek aufnehmen. Lässt man den Schuldbrief also bestehen, muss er unbedingt sicher aufbewahrt werden – und zwar an einem Ort, wo ihn der Eigentümer und allfällige Erben auch wieder finden. Beispielsweise in einem Bankschliessfach.
Eine sinnvolle Alternative ist die Umwandlung in einen Registerschuldbrief. Dieser wird im Grundbuch eingetragen und lautet immer auf den Namen der Gläubigerin oder des Grundeigentümers. Die Gebühr für die Umwandlung beträgt im Kanton St. Gallen CHF 50.– bis CHF 200.–.
Übrigens: Ebenfalls tunlichst vermeiden sollte man, den Schulbrief zu lochen und in den Ordner mit den Bankunterlagen abzulegen. Eine derartige Urkunde wird durch die Lochung wertlos.