Nicht nur Firmen können Konkurs gehen, sondern auch Privatpersonen, die sich finanziell übernommen haben. Handelt es sich dabei um einen Mieter, ist in der Regel auch der Liegenschaftsbesitzer betroffen – besteht doch das Risiko von Mietzinsausfällen. Geht ein Mieter Konkurs, muss man als Vermieter rasch handeln, um Verluste möglichst abzuwenden. Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden: Der Konkurs während eines laufenden Mietverhältnisses und derjenige vor Mietantritt.
Erfolgt der Konkurs vor dem Einzug, ist die Sachlage relativ einfach: Kann der Mieter innert einer angemessenen Frist keine Sicherheit für die künftige Zahlung des Mietzinses leisten – etwa durch eine Bürgschaft, darf der Vermieter die Übergabe der Wohnung verweigern und vom Vertrag zurücktreten.
Tritt der Konkurs während eines laufenden Vertrags ein, ist es hingegen nicht erlaubt, einfach zu kündigen. Der Vermieter kann aber vom Mieter innert angemessener Frist die Hinterlegung einer Sicherheit verlangen. Dafür müssen in der Regel zwei Wochen gewährt werden. Die Anfrage dazu muss schriftlich sowohl an den Mieter, als auch ans zuständige Konkursamt erfolgen. Bei Ehepaaren oder eingetragenen Partnerschaften ist es nötig, dasselbe Schreiben mit separater Post ebenfalls an den Partner oder die Partnerin zu senden. Als Sicherheit gelten neben einer Bürgschaft oder einer Bankgarantie etwa auch die Hinterlegung von Geldern oder Wertpapieren. Die Summe muss so hoch sein, dass sie den Mietzins und die Nebenkosten bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin abdeckt. Auf diesen hin könnte dann auch gekündigt werden. Gelingt es dem Mieter nicht, innert der Frist eine ausreichende Sicherheit zu leisten, ist eine fristlose Kündigung mit Berufung auf Artikel 266g des Obligationenrechts möglich.