Mit dem Ausfüllen der Steuererklärung rücken auch die Abzüge für die eigene Liegenschaft wieder in den Fokus. Wurden nur kleine Investitionen getätigt, die den Pauschalabzug für den Unterhalt nicht überschreiten, kann man diesen einfach geltend machen. Schwieriger wird es, wenn im letzten Jahr grössere Arbeiten am Haus realisiert wurden. Hier stellt sich jeweils die Frage: Was gilt als wertvermehrend und was als werterhaltend?
Grundsätzlich dürfen in der Steuererklärung nur Abzüge für werterhaltende Investitionen geltend gemacht werden. Dazu kommen in vielen Kantonen solche für Umweltschutz-Massnahmen, die Senkung des Energieverbrauchs oder Ausgaben im Rahmen von Denkmalschutzauflagen. Werterhaltend sind prinzipiell alle Arbeiten am Gebäude, mit denen die Gestaltung und der Zweck der Liegenschaft nicht verändert werden. Dazu zählen etwa das Streichen von Räumen und Fassaden, der Austausch von fix installierten Küchengeräten, der Ersatz der Heizung oder das Auswechseln der Fenster. Wird hingegen ein Fenster nicht nur getauscht, sondern zu einem Ausgang in den Garten vergrössert, dürfen nur die theoretischen Kosten für den Fensterersatz, nicht aber diejenigen für den Mauerausbruch und die teurere, raumhohe Fenstertüre abgezogen werden. Denn letztere Investitionen sind wertvermehrend.
Gerade bei grösseren Umbauarbeiten – etwa einer neuen Küchenkombination samt Durchbruch zum Wohnzimmer, ist die Abgrenzung nicht immer einfach. In den Wegleitungen zur Steuererklärung finden sich für solche Fälle meist Hinweise zur einfachen prozentualen Abgrenzung des wertvermehrenden und des werterhaltenden Anteils. Im Zweifelsfall lohnt es sich, vor dem Ausfüllen der Steuererklärung beim Steueramt nachzufragen, wie die Arbeiten abgegrenzt werden sollen. Das erspart einem später das aufwendige Nachreichen von Unterlagen.