Wenn mehrere Parteien, die sich schon kennen, zusammen ein Mehrfamilienhaus im Stockwerkeigentum kaufen, möchten sie meist sicherstellen, dass beim späteren Weiterverkauf einer Wohnung niemand einzieht, der nicht zur Bewohnerschaft passt. Üblicherweise wird dann für jede Wohnung ein sogenanntes Vorkaufsrecht im Grundbuch eingetragen. Möchte einer der Stockwerkeigentümer seine Wohnung, verkaufen, so muss er vorgängig die anderen Parteien anfragen, ob sie selbst daran interessiert sind. Ist dies der Fall, dürfen sie die Wohnung erwerben.
Aber zu welchem Preis? Dies hängt davon ab, ob ein limitiertes oder ein unlimitiertes Vorkaufsrecht vereinbart wurde. Ist es limitiert, wird der Kaufpreis aufgrund der zwischen den Parteien festgehaltenen Bedingungen ermittelt. Handelt es sich um ein unlimitiertes Vorkaufsrecht, gilt derjenige Preis, den ein ebenfalls am Objekt interessierter externer Käufer zu zahlen bereit wäre. Diesen ermittelt man beispielsweise, indem die Wohnung inseriert und Preisangebote externer Interessenten eingeholt werden. Ein Vorkaufsrecht kann maximal für 25 Jahre im Grundbuch eingetragen werden, danach verfällt es. Zudem geht es nicht automatisch an den Käufer der Wohnung über. Eine Übertragung ist aber möglich, wenn alle Beteiligten damit einverstanden sind.
In einigen Fällen hat das Vorkaufsrecht keine Wirkung. Schenken oder vererben die Besitzer die Wohnung ihrem Kind, können die anderen Stockwerkeigentümer trotz Grundbucheintrag nichts dagegen unternehmen. Die Regelung kommt auch dann zum Tragen, wenn eine Gemeinschaft die Wohnung erbt und im Rahmen der Erbteilung an einen der Erbberechtigten weitergibt. Ebenfalls wichtig zu wissen: Im Gegensatz zum Verkauf, geht das Vorkaufsrecht für die anderen Wohnungen bei einer Vererbung automatisch an die neuen Besitzer über.