In der Regel ist der Fall bei einer Wohnungskündigung klar: Kündigt der Vermieter, geht das Schreiben an die im Mietvertrag genannte Person oder umgekehrt schickt diese dem Vermieter die Kündigung termingerecht zu. Bei sogenannten Familienwohnungen gibt es hingegen ein paar Spezialitäten zu beachten, die man als Besitzer einer Liegenschaft mit Mietwohnungen kennen sollte.
Als Familienwohnung gelten gemäss Mietrecht Wohnungen, die von einem verheirateten Paar bewohnt werden. Kündigt im Trennungsfall beispielsweise der Ehemann die Wohnung, geniesst die Ehefrau besonderen Schutz, damit sie nicht gegen ihren Willen und ohne sich wehren zu können aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen muss. Diese Regelung gilt aber nicht für Konkubinatspaare – selbst wenn sie gemeinsame Kinder haben, die in der Wohnung leben. Als Vermieter sollte man bezüglich Familienwohnung folgendes wissen: Kündigt nur einer der beiden in der Wohnung lebenden Partner den Vertrag, ist die Kündigung ungültig – auch wenn die andere Person nicht im Vertrag aufgeführt wurde. Umgekehrt muss man ebenfalls beiden Ehepartnern eine eigene Kündigung schicken – auch wenn nur eine der beiden Personen ursprünglich im Vertrag erwähnt war. Voraussetzung ist natürlich immer, dass der Vermieter Kenntnis davon hat, dass beide in der Wohnung ihren Lebensmittelpunkt haben.
Analog zur Kündigung sieht auch die gesetzliche Regelung für die Anfechtung einer Kündigung aus: Hier haben beide Partner das Recht dazu – unabhängig davon, ob sie im Vertrag genannt sind oder ob der jeweils andere die Kündigung akzeptiert.