«Gemäss Entwurf des Kaufvertrags für eine Eigentumswohnung muss ich dem Notar spätestens bei der Unterzeichnung ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen der finanzierenden Bank vorlegen. Ist das üblich?» – Das unwiderrufliche Zahlungsversprechen ist eine Sicherheit für Verkäufer und Käufer, dass die finanzierende Bank, Versicherung oder Pensionskasse den Kaufbetrag zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an den Verkäufer überweist. Das Zahlungsversprechen muss spätestens bei der Unterzeichnung – idealerweise aber bereits vorher – dem Notar resp. dem Grundbuchverwalter vorliegen und dem Verkäufer übergeben werden. Der Zeitpunkt der Überweisung ist darin in der Regel auf die Eintragung des Kaufs ins Tage- oder Hauptbuch des Grundbuchs festgelegt.
Voraussetzung dafür, dass die Bank das Zahlungsversprechen ausstellt, sind die Finanzierungsbedingungen für den Kauf, also namentlich Tragbarkeit und Verkehrswertschätzung, sowie die Unterzeichnung der Kreditvereinbarungen des Käufers mit der Bank. Zudem muss der Käufer die Eigenmittel bei der Bank deponiert oder Verpfändungen von Guthaben vereinbart haben. Das Zahlungsversprechen ist jedoch kein Blankocheck, sondern vielmehr an gewisse Bedingungen geknüpft.
Zum einen muss der Käufer entsprechende Papier- oder Registerschuldbriefe errichtet haben oder der Verkäufer die unbelasteten bestehenden Schuldbriefe an die finanzierende Bank aushändigen. Der Verkäufer wird keine Bedingungen akzeptieren, auf die er keinen Einfluss hat – beispielsweise, dass die Zahlung der Bank erst erfolgt, wenn das Eigenkapital des Käufers bei der Bank eingegangen ist.
Es ist wichtig, dass sich Käufer und Verkäufer über alle Bedingungen und über den Ablauf vom Notar resp. Grundbuchverwalter im Detail informieren lassen. Solange nicht alle Bedingungen des Zahlungsversprechens erfüllt sind, darf dieser das Geschäft im Grundbuch grundsätzlich nicht eintragen. Dafür kann eine Frist angesetzt werden.