Herr S. aus Flawil, ein gewissenhafter Leser des Immobilienratgebers, weist auf eine Ungereimtheit im Beitrag «Steuerliche Abzugsfähigkeit von Anwalts- und Verfahrenskosten» vom vergangenen Juni hin. Darin heisst es: «Beim Abzug gelten die allgemeinen Bestimmungen zur zeitlichen Bemessung und zum Verfahren. Demnach sind die Aufwendungen im Zeitpunkt der Rechnungstellung abzugsfähig. Das bedeutet, dass der Zeitpunkt, in dem der letztinstanzliche Entscheid rechtsgültig geworden ist, massgebend ist.»
Der letzte Satz könnte dahingehend interpretiert werden, dass alle im betreffenden Verfahren bereits fällig gewordenen und bezahlten Rechnungen bis zur Rechtsgültigkeit des Urteils gesammelt und dann als abzugsfähige Kosten geltend gemacht werden können. Diese Interpretation greift zu kurz. Massgebend ist die Form der Rechnungen. Wenn beispielsweise der Anwalt Akontorechnungen stellt oder das Gericht Vorschüsse verlangt, so sind diese in der Regel nicht abzugsfähig. Diese Interpretation des Immobilienratgebers lehnt sich an die Praxis im Werkvertragsrecht an, die zwischen Akonto-, Teil- und Schlussrechnungen differenziert. Reine Vorauszahlungen bzw. Akontozahlungen an einen Unternehmer oder Architekten können bei steuerperiodenübergreifenden Arbeiten nicht abgezogen werden, weil der effektive Mittelabfluss noch nicht feststeht.
Was die Prozesskosten betrifft, so stellt die Abzugsfähigkeit darauf ab, ob der Behörden- oder Gerichtsentscheid rechtsgültig geworden ist oder ob eine der Parteien Rechtsmittel gegen den Entscheid ergriffen hat. Solange ein Verfahren läuft, stehen die effektiven Verfahrenskosten und Parteientschädigungen noch nicht fest und können nach Auffassung des Ratgebers auch nicht geltend gemacht werden.