Der Winter bringt nicht nur Kälte mit sich, sondern oft auch Diskussionen über das Heizen von Mietwohnungen sowie die richtige Raumtemperatur. Grundsätzlich ist ein Liegenschaftsbesitzer verpflichtet, die von ihm vermieteten Räume ausreichend zu beheizen. Basis dafür bildet der Artikel 256 OR. Dieser hält fest, dass der Vermieter die Mietsache «in einem zum Gebrauch tauglichen Zustand zu erhalten habe». Dazu gehören auch ausreichend warme Wohnräume.
Bezüglich der richtigen Temperatur für Wohnräume gibt es aber keine festgeschriebenen Regeln. Aufgrund der Gerichtspraxis und der heutigen Lebensgewohnheiten gelten aber 20 bis 21 Grad im Zeitraum zwischen sieben Uhr am Morgen und elf Uhr am Abend als angemessene Raumtemperatur. Der Vermieter einer Liegenschaft muss also seine Heizanlage so einstellen, dass sich damit dieses Temperaturlevel erreichen lässt. Während der Nachtstunden darf die Temperatur hingegen abgesenkt werden. Das spart Energie, was über die Heizkostenabrechnung auch den Mietern zugutekommt. Bei der Absenkung ist aber darauf zu achten, dass die Temperatur in den Wohnräumen nicht zu tief fällt, da dies Feuchtigkeit nach sich ziehen könnte.
Geheizt werden muss hierzulande nicht nur in den kalten Wintermonaten. Die Pflicht gilt auch dann, wenn die Raumtemperatur wegen eines Kälteeinbruchs in der restlichen Jahreszeit tagsüber unter 18 Grad fällt. Aufs Anstellen der Heizung verzichten darf man in einem solchen Fall nur, wenn aufgrund der Wetterprognose klar ist, dass die kalte Zeit nicht mehr als zwei bis drei Tage dauert. Bei modernen Heizanlagen mit Aussentemperaturfühler muss man sich um solche Dinge in der Regel aber nicht kümmern. Diese sind so programmiert, dass sie, abhängig von der Raumtemperatur und der Witterung, wenn nötig selbstständig starten.