«Wir haben unsere Eigentumswohnung seit einigen Jahren vermietet, möchten sie nun aber unserer Tochter zur Verfügung stellen. Können wir Eigenbedarf geltend machen und den Mietvertrag mit dem jetzigen Mieter kündigen?» – Ja, das ist möglich, aber unter bestimmten Voraussetzungen.
Sofern der Vermieter den Vertrag zum ordentlichen Zeitpunkt kündigt, die Kündigung mit dem Eigenbedarf begründet und diese Begründung wahr und plausibel ist, lässt sich der Vertrag einseitig auflösen. Der Nachmieter muss dabei nicht zwingend in verwandtschaftlicher Beziehung zum Vermieter stehen. Als Vermieter hat man jedoch zu gewärtigen, dass der jetzige Mieter bei der Schlichtungsstelle eine Erstreckung des Mietverhältnisses erwirkt. Die Behörde berücksichtigt bei der Dauer der Erstreckung die Dringlichkeit des Eigenbedarfs.
Komplexer ist die Situation im Fall einer ausserordentlichen Kündigung – etwa bei einem Verkauf der Eigentumswohnung. Grundsätzlich geht der Mietvertrag auf den Käufer über. Will dieser die Wohnung aber ab dem Kaufdatum selber nutzen, muss der Käufer einen dringenden Eigenbedarf geltend machen und den Mietvertrag kündigen. Der Verkäufer ist zur Kündigung nicht mehr berechtigt. Als Vermieter hat er den dringenden Eigenbedarf zu beweisen. Dieser muss konkret und aktuell sein und umfasst nur den Vermieter selbst, nahe Verwandte oder Verschwägerte, nicht aber den weiteren Verwandtenkreis oder Befreundete. Als Kündigungsfristen gelten für Wohnräume drei Monate, meist auf den nächsten gesetzlichen Kündigungstermin. Wichtig ist, dass die Kündigung mit dem amtlichen Formular erfolgt, mit dem dringenden Eigenbedarf begründet ist und dass die Handänderung bereits im Grundbuch eingetragen ist.