Mit dieser Frage hat sich das Bundesgericht in einem Fall aus Nidwalden auseinandergesetzt. Eigentümer und Makler hatten im August 2013 einen Mäklervertrag nach Art. 412 ff. OR für eine Altstadtliegenschaft geschlossen. Der Preis sollte ohne anderweitige Absprache mindestens 13,5 Mio. CHF betragen. Als Maklerhonorar wurden 2,1% bzw. 1,85% (für einen Verkaufspreis unter 13,5 Mio. CHF) vereinbart. Weiter: «Erfolgt die öffentliche Beurkundung nach Ablauf des Auftragsverhältnisses, so ist das Honorar geschuldet, wenn der Käufer während der Dauer des Auftragsverhältnisses als Interessent bekannt war.» Rund sieben Monate später teilte der Makler mit, dass ihm ein Verkauf nicht gelungen sei. Er beendete das Mandat und präsentierte eine Liste der Interessenten.
Nur wenige Monate später kam es zum Verkaufsabschluss zwischen dem Eigentümer und dem Interessenten X für 12 Mio. CHF, worauf der Makler sein Honorar gemäss Vertrag einforderte. Der Eigentümer bestritt den Anspruch. Das Bundesgericht erwog nun, dass der Makler ohne anderslautende Vereinbarung nur dann Anspruch auf die Provision für den nach Beendigung erfolgten Verkauf hat, wenn zwischen der Maklertätigkeit während der Vertragsdauer und dem späteren Kaufentschluss des Interessenten ein psychologischer Zusammenhang besteht. Die zentrale Frage ist nun, ob diese erforderliche Kausalität durch die erwähnte Vereinbarung wegbedungen wurde, ob also allein die Nennung als Interessent ausreicht. Das Bundesgericht hält dafür, dass das Wegbedingen der Kausalität im Vertrag durch den Makler nicht hinreichend klar zum Ausdruck gebracht wurde. Die Richter rügen, dass von einem professionellen Makler zu erwarten sei, dass er Bestimmungen von grundlegender Bedeutung so verfasst, dass Streitigkeiten über deren Tragweite vermieden werden. Der Fall geht nun zurück ans Obergericht.
Urteil des Bundesgerichts 4A_562/2017 vom 7. Mai 2018