In der Wohnungsvermietung ist es mittlerweile Usanz, dass der Vermieter ein Mietzinsdepot verlangt. Dieses darf nach Gesetz höchstens drei Monatsmieten umfassen und muss bei einem Finanzinstitut auf den Namen des Mieters angelegt werden. Es gehört damit weiterhin zum Vermögen des Mieters, selbst wenn er darauf keinen Zugriff hat. Dieser bleibt ihm verwehrt, bis der Vertrag aufgelöst und sämtliche Ansprüche des Vermieters aus dem Mietvertrag befriedigt sind.
Im Regelfall vereinbaren die Parteien mit der Wohnungsabnahme auch die Freigabe des Depots. Bestehen jedoch Ansprüche aus Mietzinsausständen, Nebenkostenabrechnungen oder Reparaturen, die der Mieter zu tragen hat, kann der Vermieter die Auszahlung so lange verweigern, bis die Höhe der Ansprüche rechtsgültig bestimmt und der Ausstand beglichen ist. Dies kann sich zum Beispiel dann hinziehen, wenn der Vermieter für eine Forderung den Rechtsweg beschreitet oder der Mieter den Anspruch bzw. die Höhe vor der Schlichtungsstelle bestreitet.
Verweigert oder verzögert der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Freigabe, so kann der Mieter die Schlichtungsbehörde anrufen. Der Vermieter muss dann belegen, aus welchem Grund er das Depot zurückhält. Spätestens nach einem Jahr muss die Bank das Depot auszahlen, falls der Vermieter bis dahin keine rechtlichen Schritte gegen den Mieter unternommen hat. Die Bank verlangt für die Auszahlung des Mietzinsdepots das Kündigungsschreiben und das Auszugsprotokoll.
Das Recht auf Verrechnung von Forderungen und Depot hat übrigens nur der Vermieter. Der Mieter kann seinerseits keine Verrechnung mit Mietzinsausständen oder Nebenkosten verlangen. Denn das Depot gehört wie erwähnt zu seinem Vermögen und wird ohne berechtigten Anspruch auch nicht an den Vermieter ausbezahlt.