Es ist ein hehrer Gedanke: Mit einem im Grundbuch eingetragenen Vorkaufsrecht wollen die jetzigen Eigentümer einer Liegenschaft einem bestimmten potenziellen Käufer die Möglichkeit einräumen, die Liegenschaft entweder zu einem bevorzugten Preis oder zum Marktpreis erwerben zu können. Vielfach kommt das Vorkaufsrecht zwischen Eltern und Kindern zur Anwendung. Nebst den zahlreichen juristischen Finessen, die es bei der Einräumung eines Vorkaufsrechts zu beachten gilt – limitiertes oder unlimitiertes Vorkaufsrecht, maximale Laufzeit, Abtretbarkeit und Vererbbarkeit – sind die relativ hohen Kosten eines Grundbucheintrags (nach Massgabe des Gebührentarifs für die Grundbuchämter im Kanton St. Gallen in Abhängigkeit des Verkehrswerts bis zu CHF 1000.-) auch Kehrseiten im Verkaufsprozess zu berücksichtigen. Gewichtigster Nachteil ist die zeitliche Verzögerung eines Verkaufs an einen Dritten und die mit dem Vorkaufsrecht einhergehende Unwägbarkeit für den Käufer. Gemäss Obligationenrecht muss der Eigentümer den Vorkaufsberechtigten über den Abschluss des Kaufvertrags mit einem Dritten – den sogenannten Vorkaufsfall – und über den Vertragsinhalt in Kenntnis setzen. Massgebend für die Mitteilungspflicht ist der Vertragsabschluss (Art. 216d Abs.1 OR). Danach hat der Berechtigte drei Monate Zeit, von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen und selber mit allen Rechten und Pflichten in den Vertrag einzutreten. Die Frist kann von den Parteien im Vorkaufsvertrag kürzer angesetzt, jedoch nicht erstreckt werden. Übrigens erlischt das im Grundbuch vorgemerkte Vorkaufsrecht bei einem Verkauf der Liegenschaft an einen Dritten während der vorgemerkten Dauer oder maximal 25 Jahre nicht und gilt auch gegenüber dem neuen Eigentümer. Es kann lediglich durch expliziten Verzicht, durch Zeitablauf, von Todes wegen bei Nichtvererbbarkeit oder bei Zwangsverwertung untergehen.