Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen hat Ende August über die Beschwerde eines Grundeigentümers befunden, der seinen zonenwidrigen Gewerbebetrieb in Ferienwohnungen umnutzen wollte, was ihm von der Gemeinde und anschliessend im Rekursverfahren vom Baudepartement verwehrt wurde. Im konkreten Fall ging es um eine ehemalige Sägerei, die sich in der Landwirtschaftszone über dem St. Galler Rheintal befindet. Der Eigentümer hatte ohne Bewilligung damit begonnen, das bestehende Gebäude in zwei Ferienwohnungen und ein Massenlager umzubauen, worauf er zum nachträglichen Einreichen eines Gesuchs aufgefordert wurde. Dieses wurde abschlägig beurteilt.
Umstritten war in erster Linie, ob die vorgenommene Umnutzung des ehemaligen Gewerbebetriebs zu Wohnzwecken rechtmässig ist und die ausgeführten Bauarbeiten nachträglich bewilligt werden können. Für teilweise Änderungen ist unter Umständen eine Bewilligung nach Art. 24c Raumplanungsgesetz (RPG) möglich. Das Gericht kam aber zum Schluss, dass bei der vorgenommenen Umnutzung von keiner Wesensgleichheit der ursprünglichen Sägerei bzw. von keiner bloss teilweisen Änderung mehr gesprochen werden könne.
Im Kanton St. Gallen ist eine vollständige Zweckänderung einer bestehenden, zonenwidrigen gewerblichen Nutzung gemäss geltender Praxis unter Umständen möglich, wenn weiterhin ein (zonenwidriges) Gewerbe geführt wird. Eine komplette Umnutzung der Gewerbebaute in eine zonenwidrige Wohnnutzung ist dagegen nicht zulässig. Eine solche vollständige Nutzungsänderung wäre zwar auch nach RPG und Raumplanunungsverordnung möglich. Doch Gesetzgeber und Bundesrat haben dabei vor allem an Landwirtschaftsbetriebe gedacht.
Das Bundesgericht musste die Frage, ob der Nutzungswechsel eines zonenwidrigen Gewerbebaus in ein zonenwidriges Wohnhaus nach Art. 37a RPG zulässig sei, bis anhin nicht beantworten. Das wird sich nun ändern; der Fall geht ans oberste Gericht.
(Urteil Verwaltungsgericht B 2013/29 vom 27.08.2013)