Die Lärmbelastung, die von einer Glassammelstelle ausgeht, kann trotz rechtskräftiger Bewilligung überprüft werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die massgebenden Belastungsgrenzen überschritten werden. Zu diesem Schluss kommt das Verwaltungsgericht, das die Beschwerde eines Nachbarn gegen den Entscheid des Baudepartements zu beurteilen hatte.
Die Gemeinde als Betreiberin hatte die Klage abgelehnt, und das Departement diesen Entscheid gestützt. Es berief sich auf eine Beurteilung der EMPA, dass die vorliegende Anlage die geltenden Lärmvorschriften einhalte und keine zusätzlichen Massnahmen erforderlich seien. Das Gericht stellt sich nun auf die Seite des Nachbarn.
Verursacht eine Anlage unzulässige Emissionen, obschon die Auflagen der Baubewilligung eingehalten sind, kommt die Beseitigung der Anlage zwar nicht mehr in Frage. Aber es können weitergehende Massnahmen zur Begrenzung der Emissionen verlangt werden, wenn diese notwendig und zumutbar sind. Der Grund dafür liegt darin, dass bei Anlagen mit wechselnder Beanspruchung häufig nicht im Voraus bestimmt werden kann, ob die vorgesehenen baulichen oder betrieblichen Massnahmen zur Lärmbekämpfung ausreichen. Die Bewilligung steht deshalb unter dem Vorbehalt einer späteren Ergänzung der Massnahmen zur Emissionsbegrenzung.
Besteht Grund zur Annahme, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind, ermittelt die Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen. Diese Annahme erfordert eine vorweggenommene Würdigung der Lärmsituation. Dabei dürfen keine hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung gestellt werden. Im Rahmen der Beurteilung sind der Charakter des Lärms, der Zeitpunkt und die Häufigkeit sowie die Lärmempfindlichkeit zu berücksichtigen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, B 2015/113 vom 20. Dezember 2016, kommentiert in Baudepartement Kanton St. Gallen (Hrsg): «Juristische Mitteilungen», 2016/IV