Corona macht Versammlungen von Stockwerkeigentümergemeinschaften (STWEG) nach wie vor etwas kompliziert. Mit dem Entscheid des Bundesrates vom 19. Januar, gelten die bereits bestehenden Massnahmen weiter bis Ende März 2022. Das heisst konkret: STWEG-Versammlungen in physischer Form in Innenräumen dürfen nur unter Berücksichtigung der Covid-Zertifikatspflicht (2G) und Einhaltung der Maskenpflicht durchgeführt werden. Und weil solche Versammlungen, entgegen früheren Bestimmungen, nicht mehr als private Veranstaltungen betrachtet werden, gelten diese Regelungen unabhängig von der Anzahl der Teilnehmenden.
Es besteht ausserdem die Pflicht zur Kontrolle des Covid-Zertifikats mittels der App «Covid Certificate Check» und der Prüfung eines Ausweisdokuments mit Foto. Auch ein Schutzkonzept ist nach wie vor zu erarbeiten. Es kann für eine Versammlung freiwillig die Regel 2G+ angewendet werden. Das heisst: Zugang nur für in den letzten vier Monaten Geimpfte/Genesene oder solche mit einem negativen Test. Dann entfallen die Maskenpflicht und die Sitzpflicht bei der Konsumation. Wichtig zu wissen: Bei einer Missachtung der Zertifikatspflicht drohen strafrechtliche Konsequenzen.
Für Stockwerkeigentümer ohne Zertifikat besteht die Möglichkeit, sich an der Versammlung vertreten zu lassen. Ob die 2G-Regel das Recht auf Teilnahme an der Versammlung in unzulässiger Weise einschränkt, ist unklar. Daher besteht ein gewisses Risiko der Anfechtung von Beschlüssen der Versammlung. Es könnte deshalb angezeigt sein, noch auf physische Versammlungen zu verzichten oder diese zu verschieben – insbesondere, wenn umstrittene Traktanden anstehen. Für einfache oder dringliche Geschäfte bieten sich schriftliche Abstimmungen an. Ausserdem besteht auch die Möglichkeit, eine Versammlung per Video-Konferenz einzuberufen – dies ist gemäss Art. 27 der «Covid-19-Verordnung 3» möglich.