Wer Wohnungen vermietet, gilt rein rechtlich auch als Wasserversorger. Was auf den ersten Blick etwas abwegig tönt, ist aber Realität: Mit dem 2017 revidierten Lebensmittelgesetz (LMG) gilt Trinkwasser nicht nur für die Betreiber des öffentlichen Wassernetzes als Lebensmittel, sondern auch innerhalb der Leitungsnetze von Gebäuden. Damit unterliegt es auch dort den strengen gesetzlichen Regelungen bezüglich Reinheit. Als Vermieter trägt man somit die Verantwortung für den einwandfreien Zustand aller Installationen, durch die das Wasser vom Übergabepunkt des öffentlichen Netzes – in der Regel die Wasseruhr im Keller – bis zum Küchenhahn oder Duschkopf gelangt.
Was bedeutet dies nun konkret für Besitzer von Mietobjekten? Stimmt die Qualität des Wassers im Haus nicht und kommt es etwa nachweislich zu Erkrankungen, haftet man als Gebäudebesitzer dafür. Deshalb lohnt es sich, vorbeugend zu handeln. Die Umsetzung der Vorgaben des LMG ist für Hausbesitzer in der Richtlinie W3/E4 des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfachs (SVGW) geregelt. Im Vordergrund steht dort die Selbstkontrolle. Bei älteren Liegenschaften, in denen schon länger keine Arbeiten am hausinternen Leitungsnetz gemacht wurden, lohnt es sich zuerst einmal eine Bestandesaufnahme durch einen Sanitärinstallateur durchführen zu lassen. Dieser prüft das ganze hausinterne Netz, zeigt eventuelle Schwachpunkte auf und schlägt Lösungen vor, die man anschliessend umsetzen sollte. Heikel sind etwa Leitungen, die als Sackgasse enden oder selten benutzt werden. Dort können sich Keime im Wasser vermehren.
Um einwandfreies Trinkwasser sicherzustellen, empfiehlt der SVGW neben der ersten Bestandesaufnahme einen jährlichen Service – analog etwa zur Heizanlage. Dabei wird beispielsweise der Partikelfilter direkt nach der Wasseruhr gewartet, die Sauberkeit des Wassers geprüft und der Boiler kontrolliert.