Die Frage im Titel scheint auf den ersten Blick paradox: Wie sollte man als privilegierter Immobilienbesitzer überhaupt in die Lage kommen, auf Sozialhilfe angewiesen zu sein? Aber tatsächlich ist es möglich. Beispielsweise wenn jemand seine Stelle verloren hat, mittlerweile aus der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert ist, kaum Erspartes hat und deshalb die normalen Lebenshaltungskosten nicht mehr decken kann.
Grundsätzlich ist es schon so: Sozialhilfe erhält man nur, wenn das Vermögen einen gewissen Freibetrag nicht überschreitet – dieser beträgt bei Einzelpersonen 4000, Paaren 8000 und je Kind 2000 Franken – maximal jedoch 10000 Franken pro Unterstützungsfall. Natürlich zählt Grundeigentum auch zum Vermögen. Und gemäss Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos) gibt es keinen Anspruch auf Erhalt des Grundeigentums. Das heisst: Sozialhilfe gibt es erst, wenn das Eigenheim verkauft und der Erlös daraus bis zum Freibetrag aufgebraucht ist. Unter gewissen Umständen kann aber auf die Verwertung einer Liegenschaft verzichtet werden.
Etwa wenn die Sozialhilfe voraussichtlich nur kurz- oder mittelfristig beansprucht wird oder eine zumutbare Mietwohnung teurer als der Verbleib im Eigenheim ist. Ebenso wenn die Immobilie aufgrund ungenügender Nachfrage nicht zu einem vernünftigen Preis verkauft werden kann oder die finanzielle Unterstützung sich nur in einem geringen Umfang bewegt, wird eventuell auf einen Verkauf verzichtet. Aber: Natürlich sind in solchen Fällen die ausgerichteten Sozialhilfebeträge immer vollumfänglich zurückzuerstatten: So sind etwa die Erben der Liegenschaft zur Rückzahlung verpflichtet und bei einem Verkauf ist die Sozialhilfe aus dem Erlös zurückzubezahlen. Dies wird jeweils mittels Grundbucheintrag pfandrechtlich sichergestellt.