Wer im Konkubinat ein Haus oder eine Eigentumswohnung kauft, sollte sich – so schwer es fällt – auch mit einem möglichen Todesfall und den damit zusammenhängenden Folgen bezüglich des Wohneigentums auseinandersetzen. Denn selbst wenn das Paar einen Konkubinats- oder Gesellschaftsvertrag aufgesetzt hat, sind die Partner von Gesetzes wegen gegenseitig nicht erbberechtigt. Um für den Todesfall vorzusorgen, muss deshalb ein Testament verfasst werden, in dem der Partner, beziehungsweise die Partnerin als Erben fungieren.
Dabei ist aber wichtig zu wissen: Trotz Testament haben bestimmte Erben einen gesetzlichen Anspruch auf einen definierten Mindestanteil am Gesamtnachlass, den sogenannten Pflichtteil. Zu diesen pflichtteilgeschützten Erben gehören in erster Linie die Nachkommen, aber etwa auch ein Ehepartner, von dem man getrennt lebt. Sind keine Nachkommen da, haben ausserdem die Eltern des Erblassers einen Anspruch auf einen Pflichtteil. Soll der Partner oder die Partnerin alleine erben, ist dies nur mit einem notariell beglaubigten Erbverzichtsvertrag möglich. In diesem verzichten die pflichtteilgeschützten Erben explizit auf ihren gesetzlichen Anspruch am Nachlass.
Und weil unverheiratete Paare nicht nur erbrechtlich schlechter gestellt sind als Ehepaare, sondern etwa auch bezüglich AHV und Pensionskasse, sollte dies durch entsprechende Massnahmen möglichst ausgeglichen werden – beispielsweise mit dem Abschluss einer Risikoversicherung für den Invaliditäts- und Todesfall zugunsten des Konkubinatspartners. Dort macht es Sinn, für den Todesfall die Versicherungssumme so anzusetzen, dass der hinterbliebene Partner die pflichtteilgeschützten Erben auszahlen und damit das Eigenheim übernehmen kann.