«Muss ich die Versicherungsverträge des Verkäufers übernehmen?», fragt der Käufer einer Bestandesliegenschaft den Immobilienratgeber.
Nach Art. 54 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) gilt, dass bei einer Handänderung Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag auf den neuen Eigentümer übergehen. Das bedeutet im Fall einer Handänderung von Grundeigentum, dass der Käufer neuer Versicherungsnehmer wird. Das war übrigens nicht immer so. Mit der Revision des VVG im Jahr 2006 erlosch der alte Versicherungsvertrag automatisch. Die Käufer mussten sich selber um einen lückenlosen Versicherungsschutz bemühen. Dies wurde nach breiter Kritik per 1. Juli 2009 wieder korrigiert.
Allerdings hat – um auf die Frage des Käufers zurückzukommen – der neue Versicherungsnehmer die Möglichkeit, den Übergang des Vertrages durch eine schriftliche Erklärung bis spätestens 30 Tage nach der Handänderung abzulehnen. Tut er dies, wird der Versicherungsvertrag rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eigentumsübertrag aufgelöst. Der Käufer hat in diesem Fall selbst für einen Versicherungsschutz ab der Handänderung zu sorgen. Massgebender Zeitpunkt bei Immobilien ist der Tagebucheintrag im Grundbuch.
Auch die Versicherungsgesellschaft hat die Möglichkeit, den Vertrag aufzulösen. Sie muss den Vertrag innert 14 Tagen nach Kenntnisnahme der Handänderung künden. In diesem Fall endet der Vertrag frühestens 30 Tage nach der Kündigung. Auch damit soll eine Versicherungslücke vermieden werden. Die Kündigungsmöglichkeit besteht im Versicherungszwang bei der öffentlich-rechtlichen Gebäudeversicherung der Kantone selbstredend nicht.
Weil Versicherungsprämien jeweils am Anfang der Versicherungsperiode zur Zahlung fällig sind, erstattet der Liegenschaftskäufer dem Verkäufer die Prämie in der Regel anteilmässig.