Der Immobilienratgeber nimmt die Unwetter von Ende Juli zum Anlass, die Frage nach dem Versicherungsschutz von Immobilien und Fahrhabe aufzugreifen. Gebäude sind im Kanton St. Gallen von Gesetzes wegen bei der Gebäudeversicherungsanstalt gegen die Folgen eines Elementarereignisses wie Überschwemmungen versichert. Im Detail und im Einzelfall ergeben sich aber relevante Abgrenzungen hinsichtlich der Versicherungsdeckung.
Die Gebäudeversicherung deckt zwar grundsätzlich den Neuwert der Liegenschaft. Ist die Wertminderung beispielsweise aufgrund des Alters resp. des aktuellen Zustandes grösser als 50 %, so ist das Gebäude lediglich zum Zeitwert versichert. Dies bedeutet, dass für den Wiederaufbau eine Finanzierungslücke entstehen kann.
Mit dem Gebäude versichert sind auch Ausstattungen, die Teil des Gebäudes sind oder zur Gebäudenutzung gehören, also Heizungen, Kücheneinrichtungen, Waschmaschinen usw. Die Gebäudeversicherungsanstalt hat dazu eine detaillierte Abgrenzung zwischen Gebäude (versichert) und Fahrhabe (nicht versichert) erlassen. Die Deckung der hoheitlichen Gebäudeversicherung bei Wohnliegenschaften und landwirtschaftlichen Gebäuden reicht dabei deutlich weiter als bei gewerblichen und industriellen Liegenschaften. Das ist besonders bei gemischt genutzten Liegenschaften von Bedeutung.
Neben dem Gebäudeschaden sind auch die Kosten einer Schadensminderung relevant. Darunter fallen beispielsweise ein Notdach, das Erstellen von Stützvorrichtungen und die Gebäudetrocknung. Sie werden durch die Gebäudeversicherung ebenso vergütet wie die Kosten für Aufräumungsarbeiten. Nicht versichert sind hingegen bauliche Anlagen ausserhalb des Gebäudes, soweit sie nicht mit diesem verbunden sind oder nicht zu dessen Grundausstattung gehören, also beispielsweise Schwimmbäder, äussere Treppen oder Leitungen.