Viele Ehepaare wünschen sich, dass nach dem Tod des einen Partners der andere im vertrauten Haus wohnen bleiben kann. Um dies zu regeln, muss man zu Lebzeiten aktiv werden. Zwar hat die hinterbliebene Seite per Gesetz das Recht auf die gemeinsam bewohnte Liegenschaft – von der Ausgleichspflicht ist man aber trotzdem nicht befreit. Das heisst konkret: Fehlt dem überlebenden Partner das Geld, um den Nachkommen ihren Pflichtteil auszubezahlen, muss das Haus schlimmstenfalls verkauft werden. Das ist nicht selten der Fall, denn oft macht das Eigenheim das Hauptvermögen aus.
Um dieses Szenario abzuwenden, sollten sich Ehepaare deshalb so weit wie möglich gegenseitig begünstigen. Paare, die unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung leben, können in einem Ehevertrag vereinbaren, dass die überlebende Seite die gesamte Errungenschaft erhält. Auch mittels Testament ist es möglich, sich gegenseitig weiter abzusichern – etwa indem man die anderen gesetzlichen Erben dort auf den Pflichtteil setzt und dem Mann beziehungsweise der Frau die freie Quote zuweist. Mit der Revision des Erbrechts beträgt ab 2023 der Pflichtteil der Nachkommen statt wie bisher 75 nur noch 50 Prozent des gesamten Erbes. Umgekehrt heisst dies: Die freie Quote beträgt dafür neu 50 statt bisher 25 Prozent.
Wer den Ehepartner maximal begünstigen möchte, kann diesem per Testament die Hälfte des Nachlasses zu Eigentum und die andere Hälfte (jene der Nachkommen) zur Nutzniessung zusprechen. Zwar sind dann die Kinder nach wie vor Eigentümer ihrer Hälfte des Erbes, etwas anfangen können sie damit aber kaum. Denn der hinterbliebene Elternteil darf dank der Nutzniessung lebenslang im Haus wohnen bleiben, muss dafür aber auch die laufenden Kosten für die Liegenschaft übernehmen. Und verkauft werden darf das Haus natürlich auch nicht ohne Einwilligung der Nachkommen.