Der Eigentümer einer Liegenschaft im Kanton Bern muss nach dem letztinstanzlichen Urteil nicht nur erhebliche Gerichts- und Anwaltskosten tragen, sondern auch die widerrechtlich installierte Infrarotheizung (IR-Heizung) aus der Liegenschaft entfernen.
Der Eigentümer hatte in Abweichung vom Baugesuch und der Baubewilligung die bestehende Ölheizung mit beachtlichen Kosten entfernt und durch eine IR-Heizung ersetzt. Die Einwohnergemeinde ordnete daraufhin die Ausserbetriebnahme und Entfernung der IR-Heizung an. Der Eigentümer hielt dagegen, er dürfte den mit einer Photovoltaik-Anlage selber hergestellten Strom ohne Einschränkung nutzen, auch für den Betrieb einer IR-Heizung.
Der Eigentümer kann die Installation nicht mit seinem Recht auf Eigenverbrauch des Solarstroms rechtfertigen, befand das oberste Gericht. Der Berner Gesetzgeber habe mit dem Energiegesetz seinen ihm vom Bund erteilten Gesetzgebungsauftrag für den Gebäudebereich erfüllt, indem er – unter vielem anderen – ein Verbot für ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen erliess.
Sodann beschäftigte sich das Bundesgericht mit der Frage, ob es zu rechtfertigen sei, den Eigentümer zum Rückbau zu verpflichten. Dieser plädierte, aus Gründen der Verhältnismässigkeit sei auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu verzichten. Ausserdem habe er bei der Installation nicht bösgläubig gehandelt. Das Gericht führt aus, dass sich nicht auf den guten Glauben berufen könne, wer die Aufmerksamkeit, wie sie nach Umständen zu erwarten sei, vermissen lasse. Dabei müsse sich der Eigentümer auch das Wissen der beigezogenen Fachpersonen anrechnen lassen. Infolgedessen habe er als bösgläubig zu gelten. Mit der Installation habe er bewusst Tatsachen geschaffen. Eine mildere Massnahme als die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes gebe es keine, da IR-Heizungen ohne Einschränkung verboten seien.
Urteil des Bundesgerichts 1C_261/2017 vom 19. Juli 2017