Die Bäume im Nachbarrecht beschäftigen das Bundesgericht einmal mehr. In einem Fall, der auf den Sachverhalt vom September 2011 zurückgeht, hiess das oberste Gericht die Beschwerde des X gegen seine Verurteilung wegen Sachbeschädigung in mittelbarer Täterschaft durch das Kantonsgericht Luzern teilweise gut. Die Sachlage war so: Nachbar X hatte einen Dritten angewiesen, die Birken auf dem Grundstück von A zu schneiden. A reichte daraufhin Strafanzeige gegen die Beteiligten ein. Der Fall geht zurück ans Kantonsgericht.
Das Urteil enthält Erhellendes über das Nachbarrecht. Demnach begeht nach Strafgesetzbuch eine Sachbeschädigung, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Nicht vorausgesetzt wird, dass die Sache einen Marktwert hat oder der Berechtigte eine Vermögensschädigung erleidet. Kann sich der Betreffende jedoch auf ein Gesetz berufen, handelt er rechtmässig. So erlaubt Art. 687 Abs. 1 Zivilgesetzbuch dem Nachbarn, überragende Äste zu kappen, wenn sie sein Eigentum schädigen und auf seine Beschwerde hin nicht binnen angemessener Frist beseitigt werden. Das Kapprecht stellt ein Selbsthilferecht dar, welches bestimmte Handlungen rechtfertigt, die ansonsten als Sachbeschädigung strafbar wären.
Dass X nicht selber handelte, spielt keine Rolle. Mittelbarer Täter ist, wer einen anderen Menschen als sein willenloses oder wenigstens nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug benutzt, um durch ihn die beabsichtigte strafbare Handlung ausführen zu lassen. Der mittelbare Täter wird bestraft, wie wenn er die Tat eigenhändig ausgeführt hätte. Was Inhalt der Weisung von X an die übrigen Beteiligten war, wird nun das Kantonsgericht in der Sachverhaltsfeststellung präzisieren müssen.
Urteil 6B_898/2105 vom 27. Juni 2016