«Sind Abwassergebühren als Gebäudeunterhalt steuerlich abzugsfähig?», fragt ein Leser. Die Antwort hängt vom Steuersitz und von der Nutzungsart ab. Gewisse Kantone akzeptieren die Grundgebühren für öffentliche Werke als abzugsfähige laufende Kosten. Demgegenüber ist der Kanton St. Gallen restriktiver. Hier sind die Grundgebühren für Wasser, Gas, Strom, Fernwärme, Abwasser und Abfallentsorgung nicht anrechenbar.
Kulanter sind die Kantone Appenzell Innerrhoden und Ausserrhoden. Hier sind bei Eigenverbrauch nebst Unterhaltsperimeter, Wartungsarbeiten an liegenschaftlichen Einrichtungen (z. B. Heizung) und Versicherungsprämien auch die periodisch anfallenden Grundgebühren für Wasser-, Gas- und Stromanschluss sowie für den Anschluss an eine Fernheizung anrechenbar.
Wird eine Wohnliegenschaft vermietet, können Gebühren in Abzug gebracht werden, soweit diese nicht auf den Mieter überwälzt, sondern vom Eigentümer getragen werden. Falls sie als Nebenkosten weiterverrechnet werden, entfällt die Abzugsmöglichkeit. Was den Mietern als Nebenkosten belastet werden darf, hängt vom Mietrecht und vom Mietvertrag ab.
Verbrauchsabhängige Ausgaben gelten hingegen aus nachvollziehbaren Gründen überall als nicht abzugsfähiger Privataufwand. Alternativ und in allen erwähnten Kantonen kann ein Pauschalsatz von 20 % des Eigenmietwertes oder des steuerlich massgebenden Mietertrags in Abzug gebracht werden. Damit sind alle Aufwendungen abgegolten.