Bei Dacharbeiten stürzen gemäss der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt SUVA jedes Jahr rund 200 Personen ab. Dabei sterben im Durchschnitt mehr als fünf Personen und rund 20 werden invalid. Um die Risiken zu reduzieren, wurden in der Vergangenheit deshalb entsprechende gesetzliche Regelungen getroffen. Diese finden sich in der Verordnung zur Unfallverhütung, im Unfallversicherungsgesetz sowie in der Bauarbeiterverordnung (BauAV). Damit auseinandersetzen müssen sich alle Liegenschaftsbesitzer. Denn sie haben für eine regelkonforme Absturzsicherung zu sorgen und können bei einem Unfall als Eigentümer zur Verantwortung gezogen werden.
Gemäss der BauAV (Ausgabe 2022) sind ab einer Absturzhöhe von mehr als zwei Metern grundsätzlich Massnahmen zu treffen, um Abstürze zu verhindern (Art. 41). Für Arbeiten von geringem Umfang sind solche Massnahmen erst ab einer Absturzhöhe von drei Metern erforderlich (Art. 46). Als «geringer Umfang» werden Arbeiten von einer maximalen Dauer von zwei Personenarbeitstagen verstanden. Für die meisten Hauseigentümer bedeutet dies, dass sie ihr Gebäude mit einer Absturzsicherung nachrüsten müssen – spätestens dann, wenn am oder auf dem Dach etwas gemacht werden muss.
Welche Lösung hierfür gewählt wird, hängt unter anderem von der Dachneigung ab und bei Flachdächern beispielsweise auch davon, ob das Dach genutzt wird. Als Nutzung zählen übrigens auch Solaranlagen. Je nachdem ist ein sogenannter Kollektivschutz, wie etwa ein Geländer, nötig oder es reicht ein Individualschutz. Dazu gehört beispielsweise die Montage von Anschlagepunkten, an denen sich die Handwerker mit ihrer persönlichen Schutzausrüstung einklinken können. Die Planung, Montage und spätere regelmässige Kontrolle von Absturzsicherungen sollten ausschliesslich durch spezialisierte Fachleute erfolgen.