Rückbehalt des Werklohns

Ist eine Rechnung einmal beglichen, wird es schwierig im Nachhinein einen Teil des Geldbetrags zurückzufordern – insbesondere, wenn es sich um einen Streitfall handelt. Das gilt überall, aber gerade auch im Baugewerbe. Ausserdem handelt es sich hier schnell auch um grosse Summen. Und oft geht es beim Bauen in erster Linie gar nicht unbedingt darum, dass man Geld zurückfordert, sondern dass man einen Mangel am Bauwerk behoben haben möchte. Wie die Erfahrung aber leider zeigt, gibt es immer wieder Handwerker, die sich nicht um die Mängelbehebung scheren – schon gar nicht, wenn ihre Rechnung bereits vollumfänglich bezahlt ist.

Um als Bauherr eine solche unangenehme Situation zu vermeiden, sollte man sich den Rückbehalt für einen Teil des Werklohns ausbedingen. Bereits das Bundesgericht (BGE 89 II 235 und andere) hat definiert, dass die Zurückhaltung von maximal 10 Prozent des Werklohns des Unternehmers ein zulässiges Mittel ist, um seine Ansprüche auf Behebung der Mängel durchzusetzen. Wer sich nicht mühsam mit Bundesgerichtsentscheiden herumschlagen möchte, hat es noch einfacher – und zwar indem im Werkvertrag mit dem Unternehmer die SIA-Norm 118 als verbindlich erklärt wird. Dort hat gemäss Art. 145 Abs.1 der Bauherr das Recht auf einen Rückbehalt.

Wie viel vom Werklohn zurückbehalten werden darf, regelt wiederum Art. 150 der SIA-Norm. Handelt es sich um einen Vertrag mit Einheitspreis, dann dürfen für einen Auftrag bis 300’000 Franken maximal 10 Prozent zurückbehalten werden, darüber noch 5 Prozent. Bei grob geschätzten Preisen ohne detaillierte Leistungsaufstellung liegt der Rückbehalt bei maximal 20 Prozent. Wer hingegen mit einem Generalunternehmer baut, hat trotz SIA-Norm 118 kein Recht auf Rückbehalt. Dies müsste vertraglich explizit geregelt werden.