Wer Bauten ohne Bewilligung erstellt, hat zu gewärtigen, dass er den vorherigen Zustand wiederherstellen muss. In einem viel beachteten Urteil hat das Bundesgericht den Entscheid der Vorinstanz bestätigt, wonach die Hotel Uto Kulm AG unrechtmässig erstellte Terrassenverglasungen und Wintergärten auf dem Uetliberg entfernen muss.
Nebst jahrelangem Seilziehen um Verfahrensfragen ging es auch darum, ob die Rückbauanordnung dem Prinzip der Verhältnismässigkeit widerspricht. Nicht selten legen es «Bausünder» darauf an, mit einer Busse durchzukommen, den unrechtmässig erstellten Bau aber weiterhin nutzen zu können. In vorliegenden Fall war das oberste Gericht aber unmissverständlich. Ausschlaggebend waren mehrere Faktoren: So liegt das Objekt nicht nur ausserhalb der Bauzone, sondern auch in einem Gebiet, das im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung aufgeführt ist. Weiter konnte sich das Unternehmen nicht darauf berufen, in gutem Glauben gehandelt zu haben. Und schliesslich beurteilten die Richter das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung höher als das private Interesse.
Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes kann unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt, ebenso, wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, die von ihm ausgeübte Nutzung stehe mit der Baubewilligung im Einklang und wenn ihre Fortsetzung nicht schwerwiegenden öffentlichen Interessen widerspricht. Eine Berufung auf den guten Glauben fällt nur in Betracht, wenn die Bauherrschaft bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen durfte, sie sei zur Bauausführung oder Nutzung berechtigt.
Urteil 1C_730/2013 vom 4. Juni 2014